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								Wir gehen davon aus, 
								dass nach den Sommerferien die meisten 
								Gemeindehäuser ihre Pforten wieder öffnen und 
								der Gemeindealltag unter besonderen 
								Sicherheitsauflagen wieder Einzug hält.Auch für die Veranstaltungen der EAB-Vereine in 
								NRW bedeutet dies, dass es mit dem 
								Programmangebot wieder los gehen kann. Wir 
								freuen uns sehr, dass nach einer so langen 
								Ausfallphase seit März 2020 nun ein Treffen mit 
								den Vereinsmitgliedern, Bekannten, Freunden und 
								Interessierten so wieder möglich wird. Wir alle 
								haben dafür zu sorgen, dass die Infektionsgefahr 
								weitestgehend minimiert wird.
 Das Land NRW hat diesbezüglich nach der 
								aktuellen Risikobewertung die notwendigen, 
								wichtigen Maßnahmen zu weiterer Bewältigung der 
								Folgen der Corona-Pandemie formuliert.
 Wir bitten alle Veranstaltungen strikt unter 
								Einhaltung dieser Auflagen (Stand 25.05.2020) zu 
								planen und durchzuführen. Eine regelmäßige 
								Aktualisierung der Auflagen finden Sie auf der 
								Internetseite des Landes NRW:
 
								https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus
 
								Relevante Passagen dieser Internetseite 
								(Zitat):
 
								Welche 
								Regelungen gelten für Veranstaltungen und 
								Versammlungen? 
								(Stand: 25.06.2020)
 
								Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 100 
								Teilnehmern dürfen stattfinden, wenn geeignete 
								Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des 
								Zutritts und zur Gewährleistung eines 
								Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in 
								Warteschlangen) sichergestellt sind. Außer im 
								Freien ist zudem die einfache Rückverfolgbarkeit 
								sicherzustellen. Sitzen Teilnehmer während der 
								Veranstaltung auf festen Plätzen, muss – bei 
								Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit 
								– der Mindestabstand nicht eingehalten werden. 
								Und: In geschlossenen Räumen gilt außerhalb des 
								Sitzplatzes die Maskenpflicht.
 
								Was ist 
								mit der einfachen und besonderen 
								Rückverfolgbarkeit gemeint? 
								(Stand: 25.06.2020)
 
								Im Falle einer Infizierung mit dem Coronavirus 
								müssen den Gesundheitsbehörden Kontaktdaten von 
								Personen, mit denen man zusammengetroffen ist, 
								benannt werden können. Damit diese Kontakte 
								rückverfolgt werden können, müssen Gastgeber, 
								Vermieter, Einrichtungsleiter, Betriebsinhaber 
								etc. alle anwesenden Personen mit Name, 
								Adresse, Telefonnummer und ggfls. Zeitraum des 
								Aufenthalts mit deren Einverständnis schriftlich 
								erfassen und die Daten für vier Wochen 
								sicher aufbewahren. Die Daten sind vor dem 
								Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf 
								von vier Wochen vollständig zu vernichten. 
								Hierbei handelt es sich um die „einfache 
								Rückverfolgbarkeit“. Für bestimmte 
								Zusammenkünfte ist eine „besondere 
								Rückverfolgbarkeit“ sicherzustellen: Hierbei 
								muss neben den oben erwähnten Daten noch ein 
								Sitzplan erstellt werden, aus dem hervorgeht, 
								welche Person wo gesessen hat. Auch hier sind 
								die Daten für vier Wochen aufzubewahren.
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