Wir gehen davon aus,
dass nach den Sommerferien die meisten
Gemeindehäuser ihre Pforten wieder öffnen und
der Gemeindealltag unter besonderen
Sicherheitsauflagen wieder Einzug hält.
Auch für die Veranstaltungen der EAB-Vereine in
NRW bedeutet dies, dass es mit dem
Programmangebot wieder los gehen kann. Wir
freuen uns sehr, dass nach einer so langen
Ausfallphase seit März 2020 nun ein Treffen mit
den Vereinsmitgliedern, Bekannten, Freunden und
Interessierten so wieder möglich wird. Wir alle
haben dafür zu sorgen, dass die Infektionsgefahr
weitestgehend minimiert wird.
Das Land NRW hat diesbezüglich nach der
aktuellen Risikobewertung die notwendigen,
wichtigen Maßnahmen zu weiterer Bewältigung der
Folgen der Corona-Pandemie formuliert.
Wir bitten alle Veranstaltungen strikt unter
Einhaltung dieser Auflagen (Stand 25.05.2020) zu
planen und durchzuführen. Eine regelmäßige
Aktualisierung der Auflagen finden Sie auf der
Internetseite des Landes NRW:
https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus
Relevante Passagen dieser Internetseite
(Zitat):
Welche
Regelungen gelten für Veranstaltungen und
Versammlungen?
(Stand: 25.06.2020)
Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 100
Teilnehmern dürfen stattfinden, wenn geeignete
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des
Zutritts und zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in
Warteschlangen) sichergestellt sind. Außer im
Freien ist zudem die einfache Rückverfolgbarkeit
sicherzustellen. Sitzen Teilnehmer während der
Veranstaltung auf festen Plätzen, muss – bei
Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit
– der Mindestabstand nicht eingehalten werden.
Und: In geschlossenen Räumen gilt außerhalb des
Sitzplatzes die Maskenpflicht.
Was ist
mit der einfachen und besonderen
Rückverfolgbarkeit gemeint?
(Stand: 25.06.2020)
Im Falle einer Infizierung mit dem Coronavirus
müssen den Gesundheitsbehörden Kontaktdaten von
Personen, mit denen man zusammengetroffen ist,
benannt werden können. Damit diese Kontakte
rückverfolgt werden können, müssen Gastgeber,
Vermieter, Einrichtungsleiter, Betriebsinhaber
etc. alle anwesenden Personen mit Name,
Adresse, Telefonnummer und ggfls. Zeitraum des
Aufenthalts mit deren Einverständnis schriftlich
erfassen und die Daten für vier Wochen
sicher aufbewahren. Die Daten sind vor dem
Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf
von vier Wochen vollständig zu vernichten.
Hierbei handelt es sich um die „einfache
Rückverfolgbarkeit“. Für bestimmte
Zusammenkünfte ist eine „besondere
Rückverfolgbarkeit“ sicherzustellen: Hierbei
muss neben den oben erwähnten Daten noch ein
Sitzplan erstellt werden, aus dem hervorgeht,
welche Person wo gesessen hat. Auch hier sind
die Daten für vier Wochen aufzubewahren. |